Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen!
Falls Sie Ihre Frage nicht finden sollten, bitte zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!

Allgemeines

Bei der ordentlichen Verwaltung handelt es sich um die laufenden Geschäfte. Gibt es einen Verwalter für die Liegenschaft, so entscheidet in der ordentlichen Verwaltung grundsätzlich dieser. Diese umfassen zum Beispiel:

  • Ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und Behebung ernster Schäden des Hauses
  • Erhaltungsarbeiten jeglicher Größe
  • Bildung einer angemessenen Rücklage
  • Aufnahme eines Darlehens zur Deckung der durch eine Rücklage nicht gedeckten Kosten für eine in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit, die der ordnungsgemäßen Erhaltung dient
  • Vermietung von verfügbaren allgemeinen, aber einer gesonderten Nutzung zugänglichen Teilen der Liegenschaft an Personen, die nicht Wohnungs- eigentümer sind und die Aufkündigung solcher Mietverträge
  • Erlassung und Änderung der Hausordnung
  • Kündigungen und Mietzinsklagen einzubringen
  • Angemessene Versicherungen abzuschließen
  • periodisch und übersichtliche Rechnungslegung gegenüber den Eigentümern und Mietern
  • Erstellung und Speicherung eines Energieausweises für das gesamte Gebäude

Die außerordentliche Verwaltung betrifft besonders wichtige Verwaltungsangelegenheiten, die über die allgemeine Verwaltungsvollmacht hinausgehen.

Dazu zählen:

  • Veränderungen der allgemeinen Teile einer Liegenschaft, die über die Erhaltung und die Behebung von Schäden hinausgehen (nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen), wie z.B. die Errichtung eines Aufzugs, der Umbau von allgemeinen Teilen, die Neuschaffung von Fahrradabstellplätzen etc.
  • Abschluss von Mietverträgen für Garagenplätze mit Wohnungseigentümern
  • Agenden im Zusammenhang mit Wohnungseigentumsbegründung
  • Benützungsregelungen zwischen einzelnen Eigentümern

Sie erhalten von uns ein individuelles Angebot für Ihre Liegenschaft. Schreiben Sie uns dazu ein kurzes Mail mit den wichtigsten Eckdaten rund um Wohnungseigentumsobjekt oder Zinshaus, wie Adresse, Anzahl der zu verwaltenden Einheiten, Gesamtfläche aller Wohnungen/Geschäfte und technischen Anlagen.

Gerne können Sie uns auch telefonisch kontaktieren.

Eigentümer

Grundsätzlich sind Sie als Eigentümer für Ihre erworbenen Wohnungseigentumsobjekte (Wohnung, Geschäft, Stellplatz, Kellerabteil, etc.) verantwortlich. Da Sie aber auch Miteigentumsanteile an den Allgemeinteilen der Liegenschaft erworben haben, sind Sie außerdem verpflichtet Schäden und Auffälligkeiten an diesen unverzüglich der Hausverwaltung zu melden.

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz erfolgt die Verrechnung der Aufwendungen nach Nutzwerten. Eine abweichende Aufteilung der Aufwendungen kann im Wohnungseigentumsvertrag oder schriftlich unter allen Miteigentümern vereinbart werden.

Für jede Liegenschaft im Wohnungseigentum muss die Hausverwaltung eine angemessene Rücklage (Deckungsstock) bilden. Die Rücklage wird für große Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendet. (z.B. Reparatur Dach, Fassade, ausmalen Stiegenhaus etc.).

Die Originalbelege können gerne nach vorheriger Terminvereinbarung in unserem Büro eingesehen werden.

Gemäß WEG 2002 findet eine Eigentümerversammlung alle 2 Jahre statt. Im Wohnungseigentumsvertrag kann aber von den Eigentümern eine abweichende Regelung festgelegt werden.

Mieter

Der Abschluss einer Hausratsversicherung ist bei Mietwohnungen nicht nur vertraglich vorgeschrieben, sondern ist den Mietern wie auch Wohnungseigentümern auch dringend anzuraten, sollte es z.B. aufgrund eines Wasserschadens zu einer Beschädigung des persönlichen Inventars kommen. Die Haushaltsversicherung deckt etwaige Schäden am persönlichen Inventar ab.

Die Bestellung kann nur schriftlich erfolgen. Bitte verwenden Sie dazu das entsprechende Formular auf unserer Homepage. Schlüssel anfordern

Nein. Grundsätzlich ist dies aus bau- und feuerpolizeilichen Gründen verboten!

Das unerlaubte Abstellen von Gegenständen wie Schuhe, Kartonagen, Möbel, Pflanzen, Fahrräder, Kinderwägen, Kinderautositze etc. ist eine Verwaltungsübertretung und kann von der Behörde mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Versuchen Sie zunächst mit Ihrem Nachbarn persönlich und ruhig über die Angelegenheit zu sprechen.
Wir sind natürlich bemüht für eine gute Wohnatmosphäre in jedem Haus zu sorgen und die Nachbarn auf die Einhaltung der Hausordnung mittels Rundschreiben hinzuweisen.
Sollte sich die ermahnte Person weiterhin nicht an die Regeln halten, enden hier unsere Möglichkeiten als Hausverwaltung und die Sache ist zwischen den Nachbarn direkt zu klären.

Die Miete kann aus folgenden Gründen erhöht werden:

  • Jährliche Anpassung der Betriebskostenabrechnung aufgrund der Kalkulation der Kosten für das nächste Jahr.
  • Wertsicherung (Indexierung) des Hauptmietzinsen gemäß mietvertraglicher Vereinbarung.
  • Anhebung des Heizkostenakontos nach der Heizkostenabrechnung bei erhöhtem Verbrauch.

Grundsätzlich ist eine Untervermietung, ob entgeltlich oder unentgeltlich, vertraglich ausgeschlossen.

Ja. Die Kaution dient zur Sicherstellung von Mietzinszahlungen oder Beschädigungen am Mietobjekt. Sollte die Mieterin/der Mieter den Mietzins nicht bezahlt oder Schäden am Mietobjekt verursacht haben, darf die Vermieterin/der Vermieter die Kaution zurückbehalten. Die übliche Kautionshöhe beträgt 3 Monatsmieten.

Die Kündigung des Vertrags kann ausschließlich schriftlich und mit persönlicher Unterschrift (per Post oder Email) erfolgen.

Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages über eine Wohnung kann die Mieterin/der Mieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten Dauer des Mietverhältnisses den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – kündigen.

Betriebskosten / Heizkosten / Miete

Die Fälligkeit ist der 5. eines jeden Kalendermonats im Vorhinein.

Unter Betriebskosten versteht man alle laufenden Kosten, um das Objekt zu bewirtschaften, wie z.B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Verwaltungskosten, Hausreinigung, Winterdienst, Strom für die allgemeinen Teile des Gebäudes, Service & Wartungen, Wasser, Kanal, usw.

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres (1. Jänner bis 31. Dezember eines jeden Jahres), erfolgt die Abrechnung der Betriebskosten. Die Betriebskostenabrechnung ist im Folgejahr bis spätestens 30. Juni zu übermitteln.

Die Abrechnung der Heizkosten erfolgt gemäß Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) bis 30.06. des Folgejahres.

Die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten werden im Verhältnis 70 % für Heizung und 30 % für Warmwasser aufgeteilt.

Die Abrechnung dieser Energiekosten erfolgt dann im Verhältnis 65% nach dem Verbrauch und 35% nach der beheizbaren Nutzfläche.

SEPA Lastschriftmandat:

Für regelmäßig zu zahlende Beträge. Dabei ermächtigen die Kontoinhaber/Kontoinhaberinnen die Hausverwaltung den monatlichen Betrag der Vorschreibung in der jeweiligen Rechnungshöhe vom Konto einzuziehen.

 

Dauerauftrag:

Ebenfalls für regelmäßig zu zahlende Beträge. Ein Vertrag über einen Dauerauftrag wird zwischen der Bank und Kontoinhaber/Kontoinhaberin  schriftlich abgeschlossen und kann jederzeit widerrufen werden. Der Dauerauftrag wird vom Kontoinhaber/Kontoinhaberin bei seiner Hausbank eingerichtet.

Sie wollen persönlich mit uns sprechen?

Rufen Sie uns an! +43 1 544 87 61

Schreiben Sie uns eine E-Mail: pcc@pcc-hausverwaltung.at

Oder Sie nutzen unser Kontaktformular: